Satzung der Lerchen
Lerchesflur-Sport-Gemeinschaft 88 e. V.
Präambel
Der Sport im Justizvollzug soll der Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit dienen, zum kameradschaftlichen und fairen Verhalten anregen und Integrationsmöglichkeiten erwerben helfen.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Lerchesflur-Sport-Gemeinschaft 88 e. V.“.
- Der Sitz des Vereins ist 66119 Saarbrücken, Lerchesflurweg 37.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck
- Zweck des Vereins ist es, interessierten Personen die Möglichkeit zu Sport und Spiel zu geben
- Dabei soll die planmäßige Pflege und Förderung von Sport und Spiel in enger Zusammenarbeit mit den Organen des Justizvollzugs erfolgen.
- Der Verein ist Mitglied des jeweiligen Fachverbandes im Landessportverband.
§ 3
Gemeinnütigkeit
- Die „Lerchesflur-Sport-Gemeinschaft 88 e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. 1977 vom 16.03.1976 (g 51 – 68 AO 1977) Die Mitglieder seiner Organisation arbeiten ehrenamtlich.
- Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportverbandes, der zuständigen Landesfachverbände oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 4
Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die geeignet sind, den Vereinszweck zu fördern.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines entsprechenden schriftlichen Aufnahmeantrages; sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt, Verlegung oder Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung. Bei Entlassung von inhaftierten Mitgliedern endet die Mitgliedschaft automatisch mit dem Tag der Entlassung, falls nicht vorher durch schriftliche Erklärung die weitere Mitgliedschaft beantragt wird.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Die Mitgliedschaft erlischt sodann mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung dem Verein zugegangen ist
- Die Mitglieder, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag zum zweiten Male hintereinander in Rückstand geraten, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Streichung aus der Mitgliederliste.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
- Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke einen Beitrag.
- Der Mitgliedsbeitrag wird bei der Mitgliederversammlung mit den Stimmen von zwei Dritteln die anwesenden Mitglieder festgelegt; er beträgt mindestens 1,- € monatlich.
- Aufnahmebeiträge werden nicht erhoben.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand (s. § 7)
- die Mitgliederversammlung (s. § 8).
§ 7
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenführer, dem dienstältesten Sportlehrer und mindestens einem Beisitzer. Der erste Vorsitzende muss eine Person von außerhalb der Anstalt sein.
-
Personen, die sich um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vorstandes gewählt werden. Sie können – ohne Stimmrecht – an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
-
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt, wenn mehr als ein Kandidatenvorschlag eingeht. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
-
Der Vorstand ist zuständig für die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit die Satzung nicht andere Zuständigkeiten begründet. Er kann einzelnen Vereinsmitgliedern bestimmte Aufgabenbereiche sowie Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse im Einzelfall übertragen.
-
Der Vorstand vertritt den Verein durch seinen Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und den dienstältesten Sportlehrer gerichtlich und außergerichtlich.
-
Der Vorstand soll monatlich einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
§ 8
Mitgliederversammlung
- Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und zwar nach Möglichkeit spätestens drei Monate nach Ablauf desGeschäftsjahres. Sie ist zuständig für:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und des Jahresabschlusses durch den Vorstand.
b) Entlastung des Vorstands.
c) Wahl der Mitglieder des Vorstands.
d) Wahl der Kassenprüfer.
e) Festsetzung des Beitrags
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
g) Auflösung des Vereins.
-
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe von Gründen verlangt.
-
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen durch Aushang und durch Einladungen der externen Mitglieder (über Mail oder Postweg). Die Einladungen sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.
-
Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugehen.
-
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden eingeschriebenen Mitglieder des Vereins beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln, Beschlüsse zur Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.
-
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
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Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
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Änderungen der §§ 7 und 8 dieser Satzung (Vorstand, Mitgliederversammlung) werden nur wirksam, wenn der Leiter der JVA zustimmt.
§ 9
Kassenprüfungen
In der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten über das Ergebnis Ihrer Tätigkeit der Mitgliederversammlung und haben das Recht, den Antrag auf Entlastung des Vorstands zu stellen. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist erst nach vier Jahren möglich.
§ 10
Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des in § 2 dieser Satzung festgelegten Zwecks fällt das Vermögen – zu gleichen Teilen – an die Gefangenenfürsorge:
Katholische Gefangenenfürsorge
Lerchesflurweg 37
66119 Saarbrücken
Evangelische Gefangenenfürsorge
Lerchesflurweg 37
66119 Saarbrücken
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der JVA zu verwenden haben.
